Bürgerverein Brühl-Beurbarung  

 

Brühl-Beurbarung

 
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Willkommen beim Bürgerverein Brühl-Beurbarung

 

Satzung
Herausgegeben von dem
Bürgerverein Brühl/Beurbarung e.V.
gegründet 1981

 

 

 

 

   

Stand: 05.02.2020

 
       

§ 1

   

Name und Sitz des Vereins

 
       
 
1.
Der Verein führt den Namen Bürgerverein "Brühl-Beurbarung" und ist in das Vereinsregister eingetragen worden.  
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg i. Br.
 
 
  3.

Das Gebiet für das der Verein seine Tätigkeit ausübt, wird begrenzt durch die westliche Stefan-Meier-Straße bis zur Habsburger Straße, durch die westliche Zähringer Straße bis zur Hornusstraße, südliche Hornusstraße bis zur Karlsruher Straße, Karlsruher Straße, ab Hornusstraße entlang der Bahnlinie / B 3 bis zur Tullastraße, südliche Tullastraße bis zur Mooswaldallee, dort bis zur Breisacher Bahnlinie, Breisacher Bahnlinie bis wieder zur Stefan-Meier-Straße.

Der Bereich des Industriegebietes Freiburg-Nord, zw. Güterbahnlinie, Tullastraße, Mooswaldallee und Hermann-Mitsch-Straße wird in Kooperation mit dem Bürgerverein Zähringen betreut.

 Der Bereich des Flugplatzes und des dortigen Industriegebietes, zw. Hermann-Mitsch-Straße und Breisacher Bahnlinie, wird in Kooperation mit dem Bürgerverein Mooswald betreut.

 
 
 
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist ein Kalender

 

 
    § 2  
    Zweck des Vereins  
       
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
 
 
  2. Der Zweck des Vereins besteht in der Wahrnehmung der allgemeinen örtlichen Interessen des beschriebenen Gebietes, insbesondere der Belange des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, bei Erstellung von Bebauungsplänen, einschließlich der Verkehrsplanung.
Der Verein fördert die kulturellen und sozialen Bestrebungen in diesem Stadtteil.

 
 
 
 
 
 
  3. Der Verein arbeitet mit der Arbeitsgemeinschaft der Freiburger Bürger-, Lokal- und Ortsvereine zusammen.

 
 
 
 
  4. Politische und religiöse Bestrebungen und Bindungen innerhalb des Vereins sind ausgeschlossen.
 
 
 
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
 
 
 
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
       
    § 3  
    Erwerb der Mitgliedschaft  
       
  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Minderjährige bedürfen der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

 
 
 
 
  2. Die Mitgliedschaft können auch juristische Personen und andere Vereinigungen (kooperativ) erwerben, die die Zwecke des Vereins unterstützen wollen. Die Aufnahme erfolgt mit dem vorgedruckten Formular. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Jeder kooperative Verein hat eine Stimme.
Ein Mitgliedsausweiß wird ausgestellt.


 
 
 
 
 
 
 
    § 4  
    Beendigung der Mitgliedschaft  
       
    Die Mitgliedschaft endet  
       
  a) mit dem Tod des Mitglieds,  
  b) durch freiwilligen Austritt,  
  c) durch Streichung von der Mitgliederliste,  
  d) durch Ausschluss aus dem Verein.
 
 
 
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es mit der Beitragszahlung, die einen Jahresbeitrag übersteigt, in Verzug gerät.
Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es in grober Weise dem Vereinszweck zuwiderhandelt.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand nach Anhören des betroffenen Mitglieds. Der Vorstandsbeschluss kann durch Anrufen der Mitgliederversammlung angefochten werden.
 
       
    § 5  
    Mitgliedsbeiträge  
       
    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und ist bis spätestens 31.März  zu bezahlen.  
       
    § 6  
    Organe des Vereins  
       
    Organe des Vereins sind  
       
  a) der Vorstand  
  b) die Mitgliederversammlung  
    § 7  
    Der Vorstand  
       
  1. Der geschäftsführende Vorstand, zugleich Vorstand im Sinne des §26 BGB, setzt sich zusammen aus  
       
  a) 2 gleichberechtigten Vorsitzenden  
  b) 1 Stellvertreter  
  c) dem Kassenwart  
  d) dem Schriftführer  
    Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter ein Vorsitzender oder ein Stellvertreter, vertreten den Verein gemeinsam.
 
 
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus  
  a) den 5 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes  
  b) aus maximal 15 Beisitzern

 
 
 
  3. Bei Notwendigkeit kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Zahl der Beisitzer für die jeweils nächste Amtsperiode vergrößern oder verkleinern.

 
 
 
 
  4. Mitglieder von Parlamenten und Vorsitzende von politischen Parteien, einschl. ihrer Untergliederungen, können nicht Mitglied des Vorstandes werden.

 
 
 
 
  5. Es können Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) gezahlt werden.
 
 
 
    § 8  
Aufgaben des Vorstands
       
    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
 
 
  1. Der geschäftsführende Vorstand besorgt  
       
  a) die laufenden Vereinsgeschäfte,  
  b) der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn von 5 Mitgliedern mindestens 3 Mitglieder, einschl. einem der Vorsitzenden oder der Stellvertreter, anwesend sind.  
 
  c) Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt einer der Vorsitzenden,  oder der Stellvertreter, mindestens 5 Tage vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung, ein. Sie leiten die Sitzungen.
 
 
 
 
  2. Der Gesamtvorstand ist zuständig:  
       
  a) Für wichtige Entscheidungen und Äußerungen des Vereins ist der Gesamtvorstand zuständig, die der geschäftsführende Vorstand auszuführen hat.  
 
  b) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Person mehr als die Hälfte des Gesamtvorstandes anwesend ist.  
 
  c) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme eines der Vorsitzenden.  
  d) Der Gesamtvorstand kann in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitglieder einholen.
 
 
 
  e) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.  
 
       
    § 9  
    Bestellung und Amtsdauer des Vorstands  
       
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
 
 
 
  2. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung. Sie kann per Akklamation erfolgen, wenn für die einzelnen Posten keine Gegenkandidaten vorhanden sind und kein Mitglied geheime Abstimmung verlangt.  
 
 
  3. Beisitzer können per Akklamation gewählt werden.  
  4. Wahlberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Der Vorstand und jedes Mitglied können Wahlvorschläge einreichen. Die Wiederwahl ist zulässig.  
 
  5. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre vom Tage der Wahl an gerechnet. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.  
 
  6. Aus der Mitte der Mitgliederversammlung wird der Wahlleiter mit mindestens 2 Beisitzern bestimmt.  
       
    § 10  
    Die Mitgliederversammlung  
       
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:  
 
       
  a) Genehmigung der Tagesordnung  
  b) Entgegennahme des Jahresberichts  
  c) Entgegennahme des Kassenberichts und Bericht der Kassenprüfer  
  d) Entlastung des Vorstands  
  e) Vorstandswahlen soweit erforderlich  
  f) Wahl der Kassenprüfer  
  g) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages  
  h) Änderung der Satzung  
  i) Anträge von Mitgliedern oder des Vorstandes  
  j) Verschiedenes  
       
  2. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, sich mit allen Angelegenheiten zu befassen, die mit dem Vereinszweck im Zusammenhang stehen.  
 
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich bis zum 30.06. vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Der Versammlungstermin und die Tagesordnung muss den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben werden.  
 
 
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand für geboten hält, oder wenn dies von einem Viertel der Mitglieder, unter Angaben von Gründen, schriftlich verlangt wird.  
 
 
  5. Anträge zur Versammlung sind eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.  
 
  6. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Entschieden wird durch einfach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt.  
 
 
  7. Änderungen der Satzung bedürfen der §/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder (außer §7, Ziff.3). Über eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn mit der Einladung auch die Satzungsänderung mitgeteilt wurde.  
 
 
  8. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem Stellvertreter.  
 
  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.  
 
       
    § 11  
    Kassenprüfung  
       
    Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben die Kasse und die Buchführung des Vereins jährlich einmal zu prüfen. Auf besondere Anweisung des Vorstandes ist eine außerordentliche Kassenprüfung vorzunehmen. Ein Prüfungsbericht ist anzufertigen.  
       
    § 12  
    Verwendung der Vereinsmittel  
       
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Über Ausgaben von Mitteln bis  zu 300,- Euro entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Bei höheren Beträgen muss der Gesamtvorstand entscheiden.
 
 
 
  2. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen erhalten. Auslagen, die die Vorstandsmitglieder im Interesse des Vereins gemacht haben, sind nach Belegen zu erstatten.  
 
 
       
    § 13  
    Haftung des Vereins  
       
  1. Die Vereinshaftung richtet sich nach §31 BGB.  
  2. Der Gerichtsstand ist Freiburg i. Breisgau  
       
    § 14  
    Auflösung des Vereins  
       
  1. Die Auflösung des Bürgervereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss muss mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.  
 
  2. Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins vorhandene Vermögen ist der Stadt Freiburg i.Br. unter der Auflage zu überlassen, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Stadtteils Brühl-Beurbarung zu verwenden..  
 
 
       
    § 15  
    Inkraftsetzung der Satzung  
       
    Diese Satzung ist bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 22.01.1982 in Kraft gesetzt worden.  
       
       
   

Satzungsänderungen

 
       
    Eine Satzungsänderung der §§ 1 Abs. 3,  7 Abs. 5 und 12 Abs. 1 erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 15.04.2005.  
       
    Eine Satzungsänderung der §§ 2 Abs. 5  und eine Ergänzung des § 2 mit dem Abs. 6 erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 07.04.2006.  
       
Eine Satzungsänderung des § 7 Abs. 6 erfolgte durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27.11.2009.
       
  Eine Satzungsänderung des § 7 Abs. 1 und Abs. 5 (gestrichen) sowie des § 8 Abs. 1b und 1c, Abs. 2c erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.03.2018.  

 

 

 

 

       
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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